AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG. ANWENDBARKEIT.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „AGB“) finden auf sämtliche Lieferungen und Leistungen durch die Gesellschaft Wirth Werkzeugbau GmbH (nachfolgend „WIRTH“) Anwendung. Mit Auftragserteilung oder jedenfalls mit Entgegennahme der Lieferungen und/oder Leistungen erkennt der Besteller die vorliegenden AGB als verbindlich an. Diesen entgegen stehende etwaige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn der Besteller darauf in seinen Bestellunterlagen verweisen sollte und diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. AUFTRÄGE. VERTRAGSSCHLUSS.

2.1 Aufträge des Bestellers werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens WIRTH bzw., falls es zu keiner schriftlichen Auftragsbestätigung kommen sollte, durch die Ausführung des Auftrages verbindlich (nachfolgend „VERBINDLICHE AUFTRÄGE“). Ein Auftrag des Bestellers betreffend Waren und/oder Leistungen stellt ein Angebot des Käufers dar, die Waren und/oder Leistungen nach Maßgabe der vorliegenden AGB zu erwerben; sonstige Dokumente finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich in den vorliegenden AGB so vorgesehen ist oder die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Änderungen des VERBINDLICHEN AUFTRAGES gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie schriftlich angenommen werden. 
2.2 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind Kostenvoranschläge unverbindlich und gelten allein als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und verlieren in jedem Fall 6 Wochen nach ihrem Datum ihre Gültigkeit. Sämtliche Angaben in den Warenkatalogen, Preislisten oder ähnlichen Unterlagen von WIRTH sind unverbindlich und WIRTH behält sich das Recht vor, diese sowie auch die Eigenschaften der Waren bis zur Vereinbarung des VERBINDLICHEN AUFTRAGES jederzeit zu ändern. Auch nach diesem Zeitpunkt behält sich WIRTH das Recht zur Änderung der Waren vor, soweit dies zur Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Der Besteller hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht unter Ausschluss jedweden Schadensersatzes.

3. WARENLIEFERUNGEN. SACHMÄNGEL.

3.1 WIRTH wird die bestellten Waren entsprechend den in dem VERBINDLICHEN AUFTRAG festgelegten Vorgaben zu Menge, Qualität und Lieferdatum liefern. 
3.2 Aus begründetem Anlass ist WIRTH berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, über die nach Ermessen von WIRTH gesondert Rechnung gestellt werden kann. 
3.3 WIRTH gewährleistet, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei sachgemäßer Verwendung frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind und den vertraglichen Spezifikationen entsprechen. Die Rechte des Bestellers aus einem Sachmangel verjähren nach 2 Jahren ab Gefahrübergang. 
3.4 Die Gewährleistungsverpflichtung von WIRTH erstreckt sich nur auf die von ihr gefertigten Produkte. Sofern semimontierte Teile von Kunden abgenommen werden, wird darauf hingewiesen, dass diese noch nicht vollständig montiert sind (semi). Die Gewährleistung hierfür erstreckt sich folglich nur auf die semimontierten Teile, nicht jedoch auf die im Anschluss an die Lieferung durch andere Personen als den Lieferanten vorgenommene Weiterbearbeitung bzw. den Einbau. 
3.5 Bei der Herstellung der bestellten Waren unter Verwendung von durch Dritte hergestellte Zukaufteile einschließlich, aber ohne Einschränkung darauf, durch Dritte entwickelter Software beschränkt sich die Gewährleistung von WIRTH gegenüber dem Besteller auf die durch sie selbst hergestellten Anteile sowie die von ihr selbst erbrachten Leistungen zum Einbau der Zukaufteile; hinsichtlich der Zukaufteile beschränkt sich ihre Haftung auf die ihr selbst durch den Dritten diesbezüglich eingeräumten Rechte. 
3.6 Sämtliche Katalogangaben, allgemeinen Leistungsbeschreibungen, Fotos etc. haben lediglich Indikativen Charakter; von einer Vereinbarung der Beschaffenheit ist nur dann auszugehen, wenn diese ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich als solche vereinbart wurden. WIRTH übernimmt darüber hinaus keinerlei Haftung für die tatsächliche Eignung der bestellten Waren und/oder Leistungen zu dem durch den Besteller beabsichtigten Gebrauch, es sei denn es handelt sich um die Lieferung von speziell an die Wünsche des Bestellers angepassten Waren und/oder Leistungen, soweit die spezifischen Anforderungen Vertragsbestandteil geworden sind. An sonstige ohne Täuschungsabsicht abgegebene Erklärungen über Lieferumfang, Beschaffenheit und/oder Leistungsfähigkeit ist WIRTH nur dann gebunden, wenn diese ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. 
3.7 WIRTH behält sich vor, die Eigenschaften der Waren gegebenenfalls auch kurzfristig zu ändern, soweit dies zur Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist, was WIRTH dem Besteller unverzüglich anzeigen wird. Dem Besteller erwachsen daraus keinerlei Schadensersatzansprüche. Soweit die bestellten Waren aufgrund dieser Änderung für den Besteller nicht mehr zu verwenden sind, steht diesem ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches dieser innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen ab Mitteilung von WIRTH über die Änderungen schriftlich auszuüben hat. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist außer in den Fällen von Arglist und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
3.8 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind genannte Lieferdaten nur ungefähre Angaben; auch bei verbindlicher Vereinbarung bestimmter Lieferdaten sind diese jedenfalls nicht als Fixgeschäft zu sehen und gelten nur dann, wenn der Besteller seinerseits termingerecht seinen Pflichten nach unten stehendem Art. 7 sowie sonstigen sich eventuell aus dem VERBINDLICHEN AUFTRAG ergebenden Pflichten nachgekommen ist. Bei fehlender Vereinbarung über die Lieferdaten erfolgt die Lieferung jedenfalls 
3.9 innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände. In den Fällen von unten stehendem Art. 5.2 der vorliegenden AGB werden die Versand- und Lieferfristen durch WIRTH den neuen Umständen angepasst und der Bestellerin mitgeteilt. 
3.10 Soweit die Ausführung des Auftrages die Beschaffung von durch Dritte hergestellte Gegenstände durch WIRTH erfordert, steht die Auftragsausführung unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch den Dritten. Dieser gilt nicht als Erfüllungsgehilfe von WIRTH. 
3.11 Nach Erhalt der Ware ist der Besteller verpflichtet diese unverzüglich auf Mängel zu prüfen und WIRTH etwaige Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Waren schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel (d.h. solche Mängel, welche vernünftigerweise nicht bei einer äußeren Inaugenscheinnahme entdeckt werden können) sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Mängelanzeige kann der Besteller keine Rechte mehr aufgrund des Sachmangels geltend machen. Bei jeder Mängelrüge ist WIRTH Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Waren zu geben; auf Wunsch von WIRTH sind die beanstandeten Waren dieser auf deren eigene Kosten zur Inspektion auf möglichst kostengünstige Weise zuzusenden. Sollte sich die Mängelrüge als unberechtigt erweisen und war dies dem Besteller nach billigem Ermessen vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so hat er WIRTH die mit der Bearbeitung der Mängelrüge entstandenen Kosten in angemessener Höhe zu ersetzen. 
3.12 Bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels wird WIRTH innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen entweder den Mangel am Erfüllungsort durch Austausch der defekten Komponenten (Bauteile, Baugruppen etc.) beseitigen oder eine mangelfreie neue Sache liefern (nachfolgend gemeinsam „Nacherfüllung“). Nur wenn sich WIRTH mit der Nacherfüllung in Verzug befindet oder in besonders dringenden Fällen, soweit dies zur Abwehr einer Gefährdung des Betriebs des Bestellers erforderlich ist, kann der Besteller den Mangel entweder selbst oder auf Kosten von WIRTH durch einen Dritten beseitigen lassen („Selbstvornahme“). 
3.13 Soweit die Rücksendung der Waren durch den Besteller nach Maßgabe der AGB unberechtigt ist, bleibt dieser zur vollen Kaufpreiszahlung verpflichtet. WIRTH ist nicht zur Abnahme der Rücksendung verpflichtet. Die fehlende Annahme der Rücksendung begründet insoweit keinen Annahmeverzug. Die etwaige Annahme der Waren durch WIRTH erfolgt allein kulanzhalber und begründet kein Verwahrungsverhältnis. Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft WIRTH keinerlei Haftung für die etwaige Beschädigung und/oder Zerstörung der unberechtigt zurück gesandten Waren. 
3.14 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers entfallen, soweit der Mangel auf nicht durch WIRTH zu vertretende Umstände, wie z.B. unsachgemäße Benutzung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhaften Zusammenbau von nicht zueinander passenden Teilen, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Endkunden, durch Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder unpassender Ersatzteile, auf die Verwendung unrechtmäßig hergestellter Schlüssel oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen und/oder auf normalen Verschleiß zurück zu führen ist. 
3.15 Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport- und Materialkosten gehen zu Lasten der WIRTH. 
3.16 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach eigener Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz nach Ziffer 9 oder den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 
3.17 Für den Fall, dass der Besteller den VERBINDLICHEN AUFTRAG ohne Vorliegen eines dazu berechtigenden Rechtsgrundes ganz oder teilweise stornieren möchte und WIRTH dies kulanzhalber akzeptiert, ist der Besteller der WIRTH gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich, aber ohne Begrenzung darauf, der bereits entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns verpflichtet. Soweit die Stornierung nach diesem Punkt 3.16 die Rücksendung bereits übersandter Waren beinhaltet, ist der Besteller verpflichtet WIRTH für die Rücknahme der Waren eine Bearbeitungs-pauschale i.H.v. 25% des Auftragswertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen.

4. WERKLEISTUNGEN. GEWÄHRLEISTUNG.

4.1 Soweit WIRTH neben der Lieferung von Waren oder auch unabhängig davon auch Werkleistungen erbringt, erfolgt die Leistungserbringung durch WIRTH nach den in dem VERBINDLICHEN AUFTRAG festgelegten Vorgaben sowie ergänzend nach den vorliegenden AGB sowie den Regeln der VOB/B und den Regeln des BGB über den Werkvertrag. 
4.2 Soweit WIRTH Bedenken gegenüber der, gegebenenfalls auch erst im Wege einer Auftragsänderung verlangten, Art der Leistungserbringung hat, wird sie dies der Bestellerin unverzüglich mitteilen. Sollte die Bestellerin ungeachtet der Bedenken der WIRTH unverändert an der beauftragten Leistungserbringung festhalten, so stellt sie WIRTH von sämtlicher mit der spezifischen Leistungserbringung zusammen hängenden Verantwortung sowohl im Innenverhältnis als auch im Verhältnis zu Dritten frei. 
4.3 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind die genannten Ausführungsdaten nur ungefähre Angaben; auch bei verbindlicher Vereinbarung sind diese nicht als Fixgeschäft zu sehen und gelten nur dann, wenn der Besteller seinerseits termingerecht seinen Pflichten nach unten stehendem Art. 7 sowie sonstigen sich eventuell aus dem VERBINDLICHEN AUFTRAG ergebenden Pflichten nachgekommen ist. Bei fehlender Vereinbarung über die Ausführungsdaten erfolgt die Leistungserbringung jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände. 
4.4 In jedem Fall hat WIRTH das Recht Teilleistungen zu erbringen und Teilabnahmen zu verlangen. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich die Pflicht zu einer förmlichen Abnahme vereinbart haben, erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme der Leistung; dies gilt auch für Teilabnahmen. 
4.5 Der Gefahrübergang an dem erstellten Werk erfolgt nach § 644 BGB. Sollte sich die Abnahme aus von durch den Besteller zu vertretenden Gründen verzögern, geht die Gefahr des Untergangs für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. 
4.6 Der Besteller ist verpflichtet etwaige sichtbare Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme anzuzeigen; anderenfalls kann der Besteller keinerlei Gewährleistungsrechte aufgrund dieses Mangels geltend machen. Soweit diese Mängel vernünftigerweise bereits vor Abnahme ersichtlich gewesen wären, kann der Besteller insoweit nur Nachbesserung verlangen; sonstige Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. 
4.7 Die Gewährleistung von WIRTH beschränkt sich nach eigner Wahl zunächst auf Nachbesserung der fehlerhaften Werkleistung oder (auch teilweise) Neuherstellung des Werks (nachfolgend gemeinsam die „Nacherfüllung“); eine Selbstvornahme nach § 637 BGB durch den Besteller kann nur dann vorgenommen werden, wenn dies entweder zwischen den Parteien vereinbart wurde oder WIRTH dem berechtigten Verlangen auf Nacherfüllung trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Erst wenn sich die Nacherfüllung bzw. eine Selbstvornahme durch den Besteller als nicht ausreichend zur Beseitigung des Mangels erweisen sollten, kann der Besteller nach eigener Wahl entweder den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 9 der vorliegenden AGB fordern. Bei einer Kündigung des Vertrages durch den Besteller bleibt der Besteller insoweit zur Vergütung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet, wie diese trotz des Rücktritts für diesen noch zu gebrauchen sind. 
4.8 Soweit die Parteien die Stellung einer Sicherheit für die Vertragserfüllung und/oder zur Absicherung von Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüchen vereinbart haben, kann WIRTH nach eigenem Ermessen einen etwaigen Einbehalt durch Stellung einer entsprechenden Bürgschaft ersetzen. 
4.9 Soweit die zu erbringende Leistung in der Erstellung von Software besteht oder diese in einen verkauften Gegenstand inkorporiert ist, weist WIRTH darauf hin, dass nach heutigem Stand der Technik der Herstellung einer absolut fehlerfreien Software nicht bzw. nicht mit zumutbarem Aufwand gewährleistet werden kann. WIRTH übernimmt daher nur die Gewährleistung für eine Software, die für den üblichen und/oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der vereinbarten Eigenschaften geeignet ist. Das etwaige Bereitstellen von periodischen Verbesserungen der Software in bestimmten Abständen stellt daher keine Mängelbeseitigung dar, sondern lediglich das Bestreben um stetige Programmverbesserung.

5. PREISE. ZAHLUNGEN.

5.1 Es gelten die zum Zeitpunkt des Liefertages jeweils gültigen Preise laut Preisliste bzw. Kalkulation, welche in der jeweils aktuellen Fassung bei WIRTH eingesehen werden kann; jede neue Preisliste ersetzt die jeweils vorhergehende, welche damit ihre Wirksamkeit verliert. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der Kosten für Verpackung, Porto und Versicherung sowie der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Kosten für einen etwaigen durch den Besteller geforderten Nachweis der Übergabe an das Transportunternehmen gehen zulasten des Bestellers. Die Auslegung gegebenenfalls verwendeter Handelsklauseln erfolgt nach den jeweils gültigen Incoterms – ICC, Paris. 
5.2 Falls eine Änderung oder Weisung des Bestellers im Hinblick auf einen VERBINDLICHEN AUFTRAG oder eine neu in Kraft getretene zwingend einzuhaltende gesetzliche Bestimmung die durch WIRTH zur Ausführung des VERBINDLICHEN AUFTRAGS aufzuwendenden Kosten und/oder erforderliche Zeit erhöht oder verringert, werden der Preis und/oder der zur Vertragsausführung erforderliche Zeitrahmen entsprechend angepasst. 
5.3 Für Aufträge, die unter einem Mindestwarenwert erteilt werden, kann WIRTH nach eigenem Ermessen einen angemessenen Aufschlag zur Deckung der Bearbeitungskosten erheben. 
5.4 Sollte es nachfolgend auf die Auftragsbestätigung bzw. den Abschluss des Vertrages zu einer Erhöhung der zur Ausführung des VERBINDLICHEN AUFTRAGES durch WIRTH zu beschaffenden Materialien um mehr als 5 % kommen, behält sich WIRTH vor den Preis der beauftragten Waren jederzeit nach dem Auftragsdatum prozentual entsprechend der Materialerhöhungskosten zu erhöhen; das Erhöhungsverlangen ist dem Besteller vor Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen; der Besteller hat in diesem Fall das Recht den Auftrag innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Erhöhungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung an WIRTH zu stornieren; anderenfalls ist die Preiserhöhung mit Ablauf der genannten 5-Tagesfrist verbindlich. Im Falle der Stornierung sind sämtliche darauf gestützten Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. 
5.5 Die Aufrechnung des Bestellers mit eigenen Gegenforderungen aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen die Entgeltforderung aus den gelieferten Waren ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt; gleiches gilt für etwaige Zurückbehaltungsrechte des Bestellers an den WIRTH geschuldeten Beträgen. Bezüglich der Lieferung von Werkleistungen gilt vorstehendes Aufrechnungsverbot ausdrücklich nicht. 
5.6 Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an WIRTH zu leisten. Eine Skontogewährung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine Skontogewährung hat jedenfalls den Ausgleich aller seit nicht mehr als 10 Tagen fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. 
5.7 Bei Zahlungsverzug werden, sofern WIRTH nicht höhere Sollzinsen nachweist, 
5.8 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet; soweit es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach § 343 HGB handelt, betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank. Der Verzug tritt nicht ein, soweit die Verspätung auf einen Umstand zurück zu führen ist, den der Besteller nicht zu vertreten hat. Zudem hat WIRTH jedenfalls und unbeschadet etwaiger weiterer ihr von Gesetz wegen zustehender Rechte im Falle des Verzuges des Bestellers mit der Bezahlung nur einer Rechnung und/oder der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Bestellers das Recht nach eigener Wahl entweder vom Vertrag zurück zu treten oder bis zur Bezahlung der ausstehenden Beträge die Ausführung weiterer Lieferungen aus demselben und/oder anderen Rechtsverhältnissen auszusetzen und/oder jedenfalls die sofortige Bezahlung aller auch noch nicht fälligen Beträge aus derselben und/oder anderen Bestellungen zu verlangen. 
5.9 Soweit nicht anders vereinbart, haben sämtliche Zahlungen per Banküberweisung auf das durch WIRTH angegebene Bankkonto zu erfolgen. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto von WIRTH. 
5.10 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Übersendung der Rechnung auf elektronischem Wege. Sollte der Besteller dennoch einen Versand auf einem anderen Wege verlangen, behält sich WIRTH das Recht vor, einen angemessenen Betrag in Rechnung zu stellen.

6. VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG.

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt WIRTH Verpackung, Versandart, Versandweg nach bestem Ermessen. 
6.2 Die Versicherung der Waren erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers, welcher die Kosten dafür zu tragen hat. 
6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Besteller bzw. der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Der allgemeine Gefahrenübergang geht mit den ersten werkzeugfallenden Teilen über. Bei einem nicht durch WIRTH zu vertretenden Verlust bzw. Beschädigung der Waren nach Gefahrübergang bleibt das Recht auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes vollumfänglich erhalten. 
6.4 Bei Verlust der Waren durch das Transportunternehmen tritt WIRTH etwaige eigene Ansprüche diesem gegenüber bereits jetzt an den Besteller ab.

7. SONSTIGE PFLICHTEN DES BESTELLERS.

Soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtungen von WIRTH nach Maßgabe des VERBINDLICHEN AUFTRAGES erforderlich ist, ist der Besteller verpflichtet sämtliche hierzu gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen oder anderen Dinge termingerecht zu beschaffen; anderenfalls sind daraus resultierende Verzögerungen bei der Leistungserbringung und/oder Lieferung nicht durch WIRTH zu vertreten.

8. EIGENTUMSVORBEHALT.

8.1 Alle Warenlieferungen seitens WIRTH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum von WIRTH. 
8.2 Im Falle der Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung der unter Geltung dieser AGB gelieferten Waren durch den Besteller, vereinbaren die Parteien, dass diese Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung namens und im Auftrag von WIRTH erfolgt. WIRTH erwirbt dabei das Miteigentum an der neuen Sache in jeder Be- und Verarbeitungsstufe und auch der fertigen Ware im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. 
8.3 WIRTH verpflichtet sich zur Freigabe der Sicherheiten auf Verlangen des Erwerbers, soweit der realisierbare Wert des Sicherungseigentums die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 
8.4 Vor Übergang des Eigentums ist der Besteller bereits verpflichtet die Vorbehaltswaren mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Bis zum Übergang des Eigentums ist der Besteller ebenfalls verpflichtet, WIRTH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist und den Dritten auf das zugunsten von WIRTH bestehende Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der WIRTH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die WIRTH im Rahmen eines solchen Prozesses entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. 
8.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an WIRTH in Höhe des mit dieser vereinbarten brutto Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WIRTH die Forderung nach eigenem Ermessen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. WIRTH verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9. HAFTUNG. SCHADENSERSATZ. PRODUKTHAFTUNG. VERZUG.

9.1 Die gesetzliche und vertragliche Haftung von WIRTH für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: 
(i) Außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet WIRTH bei leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden; 
(ii) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist die Haftung von WIRTH ausgeschlossen; 
(iii) eine Haftung wegen normalen Verschleißes ist jedenfalls ausgeschlossen. 
9.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie, so-weit diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wird. 
9.3 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. 
9.4 Bei Mitverschulden des Bestellers findet § 254 BGB auch auf die gesetzliche Haftung entsprechende Anwendung. 
9.5 Veräußert der Besteller den Liefergegenstand unverändert oder nach Verbindung mit anderen Waren weiter, so stellt er WIRTH bei Vorliegen von Mängeln im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter einschließlich der damit zusammen hängenden Kosten der Rechtsverfolgung oder eventueller Rückrufaktionen frei, soweit der Besteller den die Haftung auslösenden Fehler zu vertreten hat. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, trägt dieser insoweit die Beweislast. 
9.6 Sollte der Dritte WIRTH gerichtlich aus Produkthaftung in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Besteller dem Rechtsstreit auf Seiten von WIRTH als Streithelfer beizutreten. Unterlässt er den Beitritt, so ist ihm die Geltendmachung des Einwandes der unrichtigen Entscheidung des Rechtsstreites sowie der mangelhaften Führung des Rechtsstreites nach § 68 ZPO verwehrt. 
9.7 Verspätet sich die Lieferung der Waren und/oder Erbringung der Leistungen gegenüber den verbindlich vereinbarten Ausführungsdaten, kann der Besteller nur dann Rechte aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges geltend machen, wenn die Verspätung durch WIRTH zu vertreten ist und eine durch den Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Soweit die Verzögerung auf verspätete Lieferungen seitens der Vorlieferanten von WIRTH zurück zu führen sind, ist dieser Umstand jedenfalls nicht durch WIRTH zu vertreten. In diesem Fall sowie in den nachstehend unter Punkt 10 geregelten Fällen verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist auch bei bereits eingetretener Verzögerung um die Dauer des Vorliegens dieser Umstände. In diesen Fällen verpflichtet sich WIRTH dem Besteller das Vorliegen der Verspätung sowie deren voraussichtliche Dauer und die Gründe dafür unverzüglich anzuzeigen. 
9.8 Soweit der Besteller die ihm ordnungsgemäß angebotenen Waren und/oder Leistungen nicht annimmt, befindet er sich im Annahmeverzug und bleibt zur vollständigen Bezahlung der bestellten Waren und/oder Leistungen verpflichtet. Daneben hat WIRTH das Recht ihr aus dem Annahmeverzug entstandene etwaige Schäden geltend zu machen.

10. HÖHERE GEWALT.

10.1 Tritt auf Seiten einer Partei eine Verhinderung, Beschränkung oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten ein infolge Naturkatastrophen, staatlicher Handlungen oder Unterlassungen, Krieg, Feindseligkeiten aller Art, terroristischer Akte, Arbeitskampfmaßnahmen, ausbleibender oder verspäteter Material- oder Gerätelieferungen, Feuer, Explosion, Unfall oder Ausfall wesentlicher Maschinen oder Geräte oder infolge sonstiger Ursachen (unabhängig davon, ob diese mit der vorstehenden Auflistung vergleichbar sind), auf die die Partei bei billiger Betrachtung keinen Einfluss hat, kann sie diese Gründe für die Dauer der Verhinderung, Beschränkung bzw. der Verzögerung als Entschuldigungsgrund anführen und haftet insoweit nicht für die Leistungsstörung. Die Frist für die Leistungserbringung verlängert sich in diesem Fall automatisch um die Dauer der höheren Gewalt; die andere Partei ist unverzüglich über das Eintreten eines Falles der höheren Gewalt zu informieren, es sei denn die Art der höheren Gewalt steht auch der Mitteilung entgegen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungsplicht ist es der betroffenen Partei verwehrt sich auf das Vorkommnis der höheren Gewalt zu berufen. 
10.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aus einem unter vorstehendem Punkt genannten Grunde um mehr als drei Monate und haben sich die Parteien nicht auf geänderte Modalitäten für die Vertragsdurchführung nach Wegfall des Grundes der Verzögerung geeinigt, kann jede Partei nach Ablauf dieses Zeitraums und solange der Grund für die Nichterfüllung andauert, den Vertrag mit einer Frist von mindestens 30 Tagen gegenüber der anderen Partei schriftlich kündigen, ohne der anderen Partei gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden.

11. GEISTIGES EIGENTUM.

11.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, kommt es in Ausführung der unter der Geltung dieser AGB geschlossenen VERBINDLICHEN AUFTRÄGE, in keinem Fall zu einer Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums welcher Art auch immer von WIRTH auf den Besteller. Ebenfalls kommt es zu keinerlei Lizenzgewährung an den WIRTH zustehenden Rechten, einschließlich der Marken- und Kennzeichenrechte. 
11.2 Es ist dem Besteller nicht gestattet die auf den von WIRTH gelieferten Waren angebrachten Kennzeichen von WIRTH zu verändern oder diese zu entfernen. 
11.3 Ebenfalls ist es dem Besteller nicht gestattet die Namensrechte und Geschäftszeichen von WIRTH im geschäftlichen Verkehr in irre führender Weise zu verwenden. Dies gilt insbesondere, aber ohne Beschränkung darauf, für den Betrieb von Internetseiten durch den Besteller unter Verwendung der Namensrechte und/oder Geschäftszeichen von WIRTH im Rahmen des Domain-Namens und/oder bei der Ausgestaltung des Internetauftritts. 
11.4 Soweit ein Internetauftritt des Bestellers, nach dem Vorstehenden, beim Benutzer die irre führende Vorstellung hervorruft, der Internetauftritt sei direkt durch WIRTH organisiert oder zumindest autorisiert, ist der Besteller verpflichtet auf einfache Anforderung von WIRTH die Internetseite umzugestalten, (ii) abzuschalten oder (iii) auf WIRTH DE zu über 
11.5 Soweit WIRTH die bestellten Waren nach Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfen und/oder Zeichnungen des Bestellers erstellt, haftet der Besteller gegenüber WIRTH dafür, dass aufgrund dessen durch WIRTH keine Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie sonstige Schutz- und Urheberrechte verletzt werden und der Besteller stellt WIRTH insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

12. KÜNDIGUNG.

12.1 Jede Partei kann den zwischen ihnen bestehenden Vertrag jederzeit nach vorheriger Mahnung bzw. Abmahnung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen; einer vorherigen Mahnung/Abmahnung bedarf es nicht, soweit der betroffenen Partei aufgrund der Schwere und/oder Natur der Verletzungshandlung ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Kündigungsrecht von WIRTH nach § 643 BGB bleibt unberührt. 
12.2 Für den Fall, dass über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenz- oder vergleichbares die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung voraussetzendes Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, hat WIRTH ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht. 
12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist innerhalb von 14 Tagen ab vollständiger Kenntnis von den das Kündigungsrecht begründenden Umständen auszuüben.

13. VERTRAULICHKEIT. DATENSCHUTZ.

13.1 Die empfangende Partei wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offen legen- den Partei keinerlei vertrauliche Informationen Dritten zugänglich machen außer soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten erforderlich ist. 
13.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach vorstehendem Punkt gilt bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem VERBINDLICHEN AUFTRAG stammenden gegenseitigen Pflichten sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach deren Beendigung aus welchem Rechtsgrund auch immer. Die Verpflichtung erlischt für solche Informationen, welche zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt sind oder aufgrund Gesetz oder öffentlicher Anordnung offen zu legen sind. 
13.3 Unmittelbar nach oder kurz vor Außerkrafttreten der jeweiligen vertraglichen Beziehungen kann die offen legende Partei die Rückgabe aller vertraulichen Informationen verlangen. 
13.4 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass WIRTH Daten zur Leistungserbringung erhebt, verarbeitet, nutzt und übermittelt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich ist.

14. VERSCHIEDENES.

14.1 Soweit eine Partei eine Vertragsverletzung und/oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages seitens der anderen Partei nicht rügt und/oder sich auf Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser Bestimmungen nicht oder nur verspätet beruft, kann dies nicht als Billigung des Verhaltens der anderen Partei und/oder Verzicht auf die eigenen Rechte verstanden werden, es sei denn die vorliegenden AGB sehen ausdrücklich eine solche Wirkung vor. 
14.2 Soweit sich einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB als nichtig und/oder unwirksam erweisen sollten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien die nichtige und/oder unwirksame Klausel durch eine gültige und/oder wirksame Klausel zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nach der nichtigen und/oder unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. 
14.3 Sämtliche Mitteilungen nach diesen AGB sind der anderen Partei gegenüber zu ihrer Wirksamkeit schriftlich abzugeben; ausreichend hierzu ist die Übermittlung durch ein auch elektronisch Medium, mittels dessen die Übermittlung gesichert festgehalten wird. 
14.4 Der Besteller darf die aus dem Auftrag bzw. Vertrag stammenden Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WIRTH an Dritte abtreten; soweit der Besteller WIRTH anweist, die bestellten Waren und/oder Leistungen an einen Dritten einschließlich mit dem Besteller im Konzern verbundener Unternehmen zu liefern, bleibt der Besteller jedenfalls zur Bezahlung des Entgeltes verpflichtet. 
14.5 Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer und/oder gewerblichen Nutzer im Sinne des Handelsrechts handelt, verpflichtet sich dieser nach den Vorschriften des §10 Abs. 2 Elektrogerätegesetz die bei WIRTH gekauften Produkte auf eigene Kosten selbst vorschriftsgemäß zu entsorgen und stellt WIRTH von damit im Zusammenhang stehenden etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 
14.6 Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass WIRTH nach eigenem Ermessen Bonitätsprüfungen hinsichtlich des Bestellers einholen kann.

15. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL.

15.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes von WIRTH, von dem aus die bestellten Waren ausgeliefert werden bzw., bei Erbringung von Leistungen, der Ort der Leistungserbringung. 
15.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den VERBINDLICHEN AUFTRÄGEN ist der Sitz von WIRTH, wobei diese das Recht hat nach eigenem Ermessen daneben auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen; das Vorstehende gilt auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse. 
15.3 Auf die vorliegenden AGB sowie sämtliche unter deren Geltung erteilten VERBINDLICHEN AUFTRÄGE findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Normen des internationalen Privatrechts Anwendung.

Stand Juli 2018